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Steuern und Unternehmen 5 Min. Lesezeit

7 Prozent Umsatzsteuer in der Gastronomie: Das gilt seit 2026

Seit 2026 gelten 7 Prozent Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie. Das müssen Betriebe bei Getränken, Menüs, Catering und Kassen beachten.

Kurz erklärt: Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Speisen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Getränke sind von dieser Senkung ausgenommen und werden grundsätzlich weiterhin mit 19 Prozent besteuert.

Die Änderung betrifft nicht nur klassische Restaurants. Auch Cafés, Bäckereien, Metzgereien, Cateringunternehmen sowie Anbieter von Schul-, Kita- und Krankenhausverpflegung können betroffen sein. Für die tägliche Buchhaltung ist vor allem wichtig, Speisen und Getränke korrekt zu trennen.

Was hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?

Bis Ende 2025 wurden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen grundsätzlich mit 19 Prozent Umsatzsteuer behandelt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für den Speisenanteil dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 Prozent.

Speisen im Rahmen einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung werden seit dem 1. Januar 2026 mit 7 Prozent besteuert. Für Getränke bleibt es grundsätzlich bei 19 Prozent.

Damit werden Speisen vor Ort steuerlich wieder ähnlich behandelt wie viele Speisen zum Mitnehmen. Für gastronomische Betriebe entsteht dennoch zusätzlicher organisatorischer Aufwand, weil unterschiedliche Steuersätze sauber im Kassensystem und in der Buchhaltung abgebildet werden müssen.

Welche Betriebe können betroffen sein?

  • Restaurants und Gaststätten
  • Cafés und Imbissbetriebe
  • Bäckereien und Metzgereien mit Verzehrangebot
  • Cateringunternehmen
  • Hotels mit Frühstücks- oder Verpflegungsangeboten
  • Anbieter von Kita- und Schulverpflegung
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit entgeltlichen Verpflegungsleistungen
  • Lebensmitteleinzelhändler mit gastronomischen Angeboten

Ob eine konkrete Leistung unter die Regelung fällt, hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung ab. Bei gemischten Angeboten, Gutscheinen, Veranstaltungen oder weiteren Dienstleistungen können zusätzliche Abgrenzungen erforderlich sein.

Welche Umsätze werden mit 7 Prozent besteuert?

Der ermäßigte Steuersatz gilt für den Speisenanteil einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung. Dazu können beispielsweise ein serviertes Mittagessen, ein Menü im Restaurant oder Speisen im Rahmen eines Caterings gehören.

Die Abgabe von Getränken ist ausdrücklich ausgenommen. Sie unterliegt grundsätzlich weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Das gilt auch dann, wenn das Getränk zusammen mit einer Speise bestellt wird.

Leistung Umsatzsteuersatz ab 2026 Hinweis
Speise im Restaurant 7 Prozent Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung
Speise zum Mitnehmen In vielen Fällen 7 Prozent Einordnung des Produkts beachten
Alkoholfreies Getränk Grundsätzlich 19 Prozent Getränke sind von der Senkung ausgenommen
Alkoholisches Getränk 19 Prozent Regelsteuersatz
Menü aus Speise und Getränk Aufteilung erforderlich Speisen- und Getränkeanteil getrennt behandeln

Wie werden Kombiangebote aufgeteilt?

Bei Pauschalangeboten aus Speisen und Getränken muss der Gesamtpreis aufgeteilt werden. Das Bundesministerium der Finanzen akzeptiert für sogenannte Kombiangebote eine Vereinfachung: Der auf Getränke entfallende Anteil kann mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden.

Das betrifft beispielsweise Buffets und bestimmte All Inclusive Angebote. Der verbleibende Speisenanteil kann dann dem ermäßigten Steuersatz zugeordnet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Praxisbeispiel für ein Menü

Ein Restaurant bietet ein festes Menü aus Hauptgericht und Getränk für insgesamt 30 Euro brutto an. Wenn die Vereinfachungsregel angewendet werden kann, werden 30 Prozent des Pauschalpreises dem Getränkeanteil zugerechnet.

  • Gesamtpreis: 30 Euro brutto
  • Getränkeanteil nach Vereinfachungsregel: 9 Euro brutto
  • Speisenanteil: 21 Euro brutto
  • Getränkeanteil: grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer
  • Speisenanteil: grundsätzlich 7 Prozent Umsatzsteuer

Das Beispiel zeigt nur die grundsätzliche Aufteilung. Für die Verbuchung müssen die Nettobeträge und Steueranteile korrekt aus den jeweiligen Bruttobeträgen ermittelt werden.

Was muss im Kassensystem angepasst sein?

Gastronomische Betriebe sollten prüfen, ob alle Artikel und Warengruppen im Kassensystem richtig hinterlegt sind. Speisen und Getränke müssen den passenden Steuersätzen zugeordnet werden. Auch Menüs, Gutscheine, Rabatte und Pauschalangebote sollten überprüft werden.

Wichtige Kontrollpunkte sind:

  • richtige Steuersätze für alle Artikel
  • getrennte Erfassung von Speisen und Getränken
  • korrekte Aufteilung von Kombiangeboten
  • richtige Darstellung auf Kassenbelegen
  • nachvollziehbare Tagesabschlüsse
  • korrekte Übergabe an die Finanzbuchhaltung

Fehlerhafte Kasseneinstellungen können sich über viele Buchungen hinweg wiederholen. Deshalb ist eine frühe Kontrolle besonders wichtig.

Was gilt für Catering und Veranstaltungen?

Auch Catering- und Verpflegungsdienstleistungen können vom ermäßigten Steuersatz für Speisen profitieren. Werden zusätzlich Getränke, Personal, Ausstattung, Raummiete oder weitere Leistungen angeboten, muss die umsatzsteuerliche Behandlung des Gesamtangebots geprüft werden.

Bei einem einheitlichen Pauschalpreis reicht es nicht immer aus, sämtliche Leistungen pauschal einem Steuersatz zuzuordnen. Die einzelnen Bestandteile sollten deshalb bereits im Angebot und in der Kalkulation nachvollziehbar aufgebaut sein.

Auswirkungen auf Preise und Kalkulation

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes führt nicht automatisch dazu, dass Verkaufspreise reduziert werden müssen. Unternehmen können ihre Preise und Kalkulation grundsätzlich selbst gestalten. Je nach Markt, Kostenentwicklung und Unternehmensziel kann die Entlastung für niedrigere Preise, eine stabilere Marge oder notwendige Investitionen genutzt werden.

Für eine belastbare Entscheidung sollten Wareneinsatz, Personalkosten, Energie, Miete und weitere Gemeinkosten gemeinsam betrachtet werden. Der Umsatzsteuersatz allein entscheidet nicht darüber, ob ein Angebot wirtschaftlich ist.

Eine strukturierte laufende Buchhaltung hilft dabei, Erlöse nach Steuersätzen auszuwerten und Unstimmigkeiten frühzeitig zu erkennen.

Häufige Fragen zur Umsatzsteuer in der Gastronomie

Gelten 7 Prozent auch für Getränke?

Grundsätzlich nein. Die gesetzliche Senkung betrifft Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Speisen. Die Abgabe von Getränken ist ausdrücklich ausgenommen und unterliegt grundsätzlich weiterhin 19 Prozent.

Gilt der ermäßigte Satz nur für Speisen zum Mitnehmen?

Nein. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der ermäßigte Steuersatz auch für begünstigte Speisen, die im Rahmen einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung ausgegeben werden.

Müssen Restaurants ihre Verkaufspreise senken?

Nein. Die Steuersatzänderung schreibt keine Preissenkung vor. Die Preisentscheidung liegt beim Unternehmen. Bestehende Kosten, Wettbewerb und Kalkulation sollten berücksichtigt werden.

Wie werden Speise und Getränk in einem Menü behandelt?

Der Preis muss grundsätzlich aufgeteilt werden. Für bestimmte Kombiangebote akzeptiert die Finanzverwaltung eine pauschale Zuordnung von 30 Prozent des Gesamtpreises zum Getränkeanteil.

Gilt die Regelung auch für Catering?

Ja, der Speisenanteil von Catering- und Verpflegungsdienstleistungen kann begünstigt sein. Zusätzliche Leistungen und Getränke müssen jedoch gesondert beurteilt werden.

Was sollten Betriebe jetzt kontrollieren?

Kassensystem, Artikelstammdaten, Menüaufteilungen, Kassenbelege, Buchungskonten und die Übergabe der Tagesumsätze sollten geprüft werden. Bei Zweifeln ist eine steuerliche Einzelfallprüfung erforderlich.

Fazit für gastronomische Betriebe

Die dauerhafte Senkung auf 7 Prozent für Speisen kann gastronomische Betriebe entlasten. Gleichzeitig bleibt die saubere Trennung zwischen Speisen und Getränken entscheidend. Besonders bei Menüs, Buffets, Catering und Pauschalangeboten muss die Aufteilung nachvollziehbar sein.

Tunc Consulting unterstützt Unternehmen bei der laufenden Buchhaltung, der Strukturierung von Beleg- und Kassenprozessen sowie der kaufmännischen Auswertung ihrer Zahlen.

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Stand und Quellen

Stand: September 2026. Grundlage sind § 12 Umsatzsteuergesetz, das BMF Schreiben vom 22. Dezember 2025 und die Informationen des Bundesministeriums der Finanzen zu den steuerlichen Änderungen 2026.